Erneuerbare Energien Gesetz (EEG):

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG in der Fassung von 2000) trat am 1. April 2000 in Kraft und hat damit das seit 1991 geltende Stromeinspeisegesetz (StrEG) als energiepolitisches Instrumentarium zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Deutschland abgelöst. Durch die Novellierungen des EEG am 22.07.2014 (das sogenannte EEG 2014) gelten die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG). Insbesondere haben sich mit dem EEG 2014 die Vergütungsregelungen für EEG Anlagen verändert. Eine erhebliche Veränderung des EEG 2014 ist die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung aber auch die weitgehenden Einschränkungen der finanziellen Förderung für Biomasseanlagen, die Einführung von Ausschreibungen für PVFreiflächenanlagen oder die Einführung der EEG Umlage für bestimmte Eigenversorgungsanlagen stellen erhebliche Veränderungen dar.

Ziele des novellierten EEG

Mit dem EEG 2014 soll die Kosteneffizienz gesteigert werden und der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch erheblich gesteigert werden. Insbesondere sollen diese Ziele durch die nachstehenden Regelungen gestützt werden.

  • Verbesserte Netzintegration (§ 2 Abs. 1 EEG 2014): Die erneuerbaren Energien sollen mehr Verantwortung übernehmen und zunehmend Aufgaben erfüllen, die bisher von den konventionellen Energieträgern wahrgenommen wurden.
  • Integration der erneuerbaren Energien in den Markt (§ 2 Abs. 1 und 2 EEG 2014): Grundsätzlich soll der erzeugte Strom direkt vermarktet werden (§ 2 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014).
  • Die finanzielle Förderung soll stärker auf die kostengünstigen Technologien konzentriert werden (§ 2 Abs. 3 EEG 2014), d. h. auf die Windenergie an Land und die Solarenergie (Gesetzesbegründung in BR-Drs. 157/14, Seite 124).
  • Die Kosten für die finanzielle Förderung sollen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden (§ 2 Abs. 4 EEG 2014), etwa durch die Beteiligung von Eigenversorgern an der EEG-Umlage.
Steuerung des Ausbaus der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien

Über Ausbaupfade soll im EEG 2014 die Förderung gesteuert werden.

  • Windenergie an Land („Onshore“): 2.500 MW (netto) pro Jahr
  • Windenergie auf See („Offshore“): 6.500 bzw. 7.700 MW bis Ende 2020, danach 800 MW pro Jahr
  • Solarenergie: 2.500 MW (brutto) pro Jahr
  • Biomasse: 100 MW (brutto) pro Jahr
  • Für die übrigen Energieträger sind keine Zubauziele vorgegeben

Die im EEG 2014 enthaltenen Ausbaupfade für Strom aus Biomasse, Windenergie an Land („Onshore“) und Solarenergie beeinflussen die Degression der finanziellen Förderung für diese Energieträger. Für die Ermittlung der Zubaumengen wird bei Biomasse und Solarenergie berücksichtigt, wie viel zusätzliche installierte Leistung in dem neuen Anlagenregister erfasst wird, nicht aber, welche Menge an installierter Leistung durch Stilllegungen entfällt („Bruttoziele“, vgl. § 3 Nr. 3 und 4, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 EEG 2014). Bei der Windenergie an Land wird hingegen die Stilllegung von Anlagen beim Repowering berücksichtigt („Nettoziel“, § 3 Nr. 1, § 29 Abs. 1 EEG 2014).

Der Zubau von Windenergieanlagen auf See („Offshore“) wird nicht über eine variable Degression der finanziellen Förderung, sondern über die Zuweisung von Anschlusskapazitäten für die Netzanbindung gesteuert (§ 17d, § 118 EnWG n. F.).

Um die Einhaltung der Ausbaupfade zu kontrollieren, werden die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in einem neuen Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur erfasst (§ 6 EEG 2014). Und ihren Strom direkt am Markt zu verkaufen.

Eine Detaillierte Übersicht zum Funktionsprinzip des EEG finden sie hier.